Anpassung der
Betriebskostenvorauszahlungen: Nach
den Erfahrungen der Praxis resultieren die meisten Abrechnungsprozesse aus
dem Umstand, dass die Betriebskostenvorauszahlungen zu niedrig bemessen
wurden. Dies hat zur weiteren Folge, dass sich der Mieter mit unerwartet
hohen Nachzahlungen konfrontiert sieht. Diese ungünstige Situation kann
vermieden werden. Seit dem 1.9.2001 hat der Vermieter nämlich das Recht zur
Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen. In § 560 Abs. 4 BGB ist
insoweit geregelt, dass "jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch
Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe" vornehmen
darf. Zu beachten ist dabei Folgendes:
1) Zeitpunkt
Das Anpassungsrecht kann erst nach einer Abrechnung geltend gemacht werden.
Der Vermieter kann die Anpassung in der Betriebskostenabrechnung oder in
einer gesonderten Erklärung verlangen. Eine Frist für die Ausübung des
Rechts besteht nicht.
2) Form
Die Anpassung ist durch Erklärung in Textform vorzunehmen. Es handelt sich
dabei um eine Willenserklärung, die dem jeweils anderen Teil zugehen muss.
Eine Begründung ist nicht erforderlich. Statt der Textform kann auch die
Schriftform gewählt werden. Die Schriftform hat einen höheren Beweiswert als
die Textform. Zum anderen können rückständige Betriebskosten bei Wahrung der
Schriftform im Urkundenprozess eingeklagt werden.
3) Höhe
Die Anpassung muss angemessen sein. Maßstab ist das Abrechnungsergebnis des
Vorjahrs. Dies bedeutet, dass sich die Vorauszahlungen an der Abrechnung des
abgelaufenen Wirtschaftsjahrs orientieren müssen (Sternel in: ZMR 2001, 937,
938; Langenberg in: NZM 2001, 793). Ein Spielraum steht den Parteien nicht
zu; insbesondere dürfen sich die Parteien nicht an der zu erwartenden
Entwicklung der künftigen Betriebskosten orientieren (a. A.: Schmid in: MDR
2001, 1021, 1022). Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass der Vermieter
einen Zuschlag für Unvorhergesehenes hinzurechnen könne. Der Vermieter hat
nach dieser Ansicht Anspruch auf Vorauszahlungen, die einem Zwölftel der
letzten Abrechnungssumme zuzüglich eines Zuschlags von 10 % entsprechen (Schmidt-Futterer/Langenberg
Mietrecht § 560 BGB Rdn. 46; Börstinghaus in: PIG 62, 201, 207). Diese
Auffassung ist umstritten. Eine obergerichtliche Entscheidung hierzu
existiert noch nicht.
4) Rechtsfolgen
Die Anpassungserklärung wird wirksam, wenn sie dem anderen Teil zugeht (Palandt/Weidenkaff
§ 560 BGB Rdn. 17). Die Betriebskostenvorauszahlung erhöht oder vermindert
sich kraft Gesetzes ab dem nächsten Fälligkeitszeitpunkt (Löfflad in:
Lützenkirchen, Neue Mietrechtspraxis, Rdn. 343; Ehlert in: Bamberger/Roth §
560 BGB Rdn. 26; a. A.: Schmidt-Futterer/Langenberg Mietrecht § 560 BGB Rdn.
52; Lammel Wohnraummietrecht § 560 BGB Rdn. 36: analog § 560 Abs. 2 S. 1
BGB, also mit dem Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten
Monats). Eine rückwirkende Anpassung der Betriebskosten (etwa bezogen auf
den Beginn des Wirtschaftsjahres) ist nicht möglich (Schmid a. a. O.;
Sternel in: ZMR 2001, 937, 938; Langenberg in: NZM 2001, 793).
Hat der Vermieter eine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen verlangt,
so kommt der Mieter mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des
Anpassungsverlangens in Verzug (§ 284 Abs. 2 BGB).
Quelle: haufe immobilien
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